Allgemeinverfügung für Cuxhaven: Maskenpflicht im Stadtteil Süderwisch sowie im Innenstadtbereich
In den stärker frequentierten Bereichen der Stadt Cuxhaven gilt ab Mittwoch, 25. November 2020, Maskenpflicht. Hintergrund sind die hohen Inzidenzzahlen und das unspezifische Ansteckungsgeschehen. In welchen Straßen die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, lesen Sie hier.
In Anwendung des §§ 3 Absatz 2 Satz 5, 18 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 sowie gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. An Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Im Landkreis Cuxhaven sind dies folgende Örtlichkeiten/Straßen:
Stadt Cuxhaven:
- Nordersteinstraße (inkl. Kaemmererplatz, Holstenplatz, Penzancer Platz, Vanneter Platz, Hafnarfjördurplatz)
- Segelckestraße (im Bereich der ausgebauten Fußgängerzone)
- Schillerstraße (im verkehrsberuhigten Bereich zwischen Schillerplatz und Alter Deichweg)
- Küddowstraße
- Memelstraße
- Oderstraße
- Ostpreußenstraße
- Pommernstraße
- Pregelstraße
- Schlesienstraße
- Schneidemühlplatz 7 - 9
- Sudetenlandstraße
- Süderwisch (ungerade Hs.-Nr. 61-65, gerade Hs.-Nr. 72-74)
- Warthestraße
- Weichselstraße
- Westpreußenstraße
Gemäß § 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
2. Die Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie ist bis einschließlich Sonntag, den 06.12.2020, befristet.
3. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.
4. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-, niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cuxhaven innerhalb weniger Tage.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cuxhaven wird derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.
Seit Freitag, dem 23.10.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Trotz der Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung und des Vorliegens von Hygienekonzepten in Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung konnte eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Landkreises Cuxhaven nicht verhindert werden. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Kontaktmöglichkeiten und trotz Einhaltung der Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung und Einhaltung der Hygienekonzepte nicht zu verlangsamen oder zu unterbrechen.
Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen.
Im Bereich des Stadtteils Süderwisch der Stadt Cuxhaven ist derzeit eine deutlich erhöhte Infektionsquote festzustellen. In diesem Umfeld befinden sich unter anderem die Süderwisch-Schule sowie mehrere Kindertagesstätten. Damit verbinden sich erhebliche Personenbewegungen, bei denen Abstände oft nicht eingehalten werden können. Zur Minimierung eines Infektionsrisikos ist es daher geboten, für den genannten Bereich eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.
In der Schillerstraße, der Nordersteinstraße und der Segelckestraße kommt es in der nun beginnenden Weihnachtszeit zu einer erhöhten Anzahl von Fußgängern, sodass die Abstände oftmals nicht eingehalten werden können. Auch auf den Plätzen der Nordersteinstraße kann es zu einer erhöhten Anzahl von Passanten kommen, da hier in diesem Jahr vereinzelte Weihnachtsstände aufgebaut werden. Daher besteht zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1. Getroffene Festlegung ist § 3 Absatz 2 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Danach hat der Landkreis Cuxhaven festzulegen, in welchen Gebieten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll beziehungsweise muss, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 beziehungsweise 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.
Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verlangsamen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. Die Mund-Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. So können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, kann so verringert werden.
In den stärker frequentierten Bereichen können Abstände nicht immer sicher eingehalten werden. Dies stellt einen möglichen Ausbreitungsgrund dar und birgt erhebliche Gefahren der Weiterverbreitung. Die Auferlegung einer Empfehlung beziehungsweise Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um das Verbreitungsrisiko zu reduzieren. Es stehen keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Empfehlung beziehungsweise Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Person auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und das auf Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Es handelt sich um einen relativ geringen Grundrechtseingriff, der ausschließlich in bestimmten Bereichen der kreisangehörigen Kommunen zum Tragen kommt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade erhoben werden.
Cuxhaven, den 23. November 2020
Kai-Uwe Bielefeld
Landrat
Die Straßen in einer Übersichtskarte:
- Nordersteinstraße (inkl. Kaemmererplatz, Holstenplatz, Penzancer Platz, Vanneter Platz, Hafnarfjördurplatz)
- Segelckestraße (im Bereich der ausgebauten Fußgängerzone)

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- Schillerstraße (im verkehrsberuhigten Bereich zwischen Schillerplatz und Alter Deichweg)

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- Küddowstraße
- Memelstraße
- Oderstraße
- Ostpreußenstraße
- Pommernstraße
- Pregelstraße
- Schlesienstraße
- Schneidemühlplatz 7 - 9
- Sudetenlandstraße
- Süderwisch (ungerade Hs.-Nr. 61-65, gerade Hs.-Nr. 72-74)
- Warthestraße
- Weichselstraße
- Westpreußenstraße

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