Gaststätten-Sperrzeit vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 393/20). Die bei Infektionsinzidenzen von mehr als 35 bzw. 50 angeordnete Sperrzeit von Gaststätten und das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkolischen Getränken zwischen 23 und 6 Uhr sind damit aufgehoben.
Wie das Oberverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung veröffentlichte, hat das Gericht deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien. Die Anordnung einer Sperrzeit und eines Verbotes für Gaststättenbetriebe, während der Sperrzeit alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf anzubieten, verletze aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Denn es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Zudem sei die Anknüpfung an die 7-Tage-Inzidenz kein erforderliches Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Die vorläufige Außervollzugsetzung sei allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen seien von den betroffenen Gaststättenbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten. Der OVG-Beschluss sei unanfechtbar.
Die vollständige Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts ist HIER nachzulesen.
Wegen einer neuen Corona-Verordnung, die am 2. November 2020 in Kraft tritt, gilt die vorläufige Außervollzugsetzung durch das OVG Niedersachsen bis einschließlich 1. November 2020.