Anlagenregister nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen ( 44.BImSchV)
Die Richtlinie (EU) 2015/2193 (kurz: MCP-Richtlinie) als Bestandteil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU wurde durch Erlass der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 umgesetzt.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen (1. BImSchV), ist die 44. BlmSchV am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.
Die 44. BImSchV enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde gilt die 44. BImSchV direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die zuständige Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.
Unter + Formulare, Unterlagen und weitere Informationen werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständigkeitsbereich der Stadt Cuxhaven als PDF-Datei veröffentlicht. Das Anlagenregister wird bei Änderungen entsprechend ergänzt.
Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung Niedersachsen werden auf deren eigenen Internetseite veröffentlicht.
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