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Duldungen

Abgelehnte Asylantragsteller sind verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Sofern die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist die Ausländerbehörde schließlich gesetzlich dazu verpflichtet, den Aufenthalt zwangsweise zu beenden. Dieses ist den betroffenen Ausländern hinlänglich bekannt, die Ausländerbehörden weisen mehrmals darauf hin. Diesem Personenkreis wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, solange –aus verschiedenen Gründen- weder eine Ausreise noch eine Rückführung möglich ist.

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E. 33, Erdgeschoss
04721 700-374
04721 700-903
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