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Anmeldung & Leseausweis

Melden Sie sich bei uns an und nutzen Sie die Stadtbibliothek Cuxhaven!

Dazu füllen Sie einfach unser Anmeldeformular aus und bringen Ihren Personalausweis mit. Falls Sie keinen besitzen, ist eine Anmeldung auch mit Ihrem Reisepass und einer Meldebescheinigung möglich.

 

Zur Anmeldung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten notwendig, d.h. die Unterschrift eines Elternteils auf dem Anmeldeformular. Außerdem ist ein Ausweis (z.B. Schülerausweis, Personalausweis), möglichst mit Foto, vorzulegen.

 

Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren ist das Ausleihen kostenlos. Erwachsene zahlen eine Benutzungsgebühr

(die Gebühr beträgt 20,00 € für ein Zeitjahr oder 4,00 € für den Zeitraum eines Monats.)

 

Das Formular gibt es in der Stadtbibliothek oder hier als Download.

 

Anmeldung Stadtbibliothek
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PDF-Dokument 63 KB

Für Fragen rund um das Formular können Sie sich jederzeit direkt an uns wenden.

Benutzungsordnung/Gebühren

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Cuxhaven

 

Benutzungs- und Gebührenordnung

für die Stadtbibliothek Cuxhaven

 

Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 in Verbindung mit § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am 01.06.2023 folgendes beschlossen:

§ 1

Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

 

Zwischen der Stadtbibliothek und den Benutzerinnen und Benutzer wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

 

§ 2

Öffnung der Stadtbibliothek

 

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch die Stadt Cuxhaven festgelegt. Die Stadtbibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

 

§ 3

Angebot der Stadtbibliothek

 

Das Angebot der Stadtbibliothek umfasst zurzeit folgende Medien: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, audio-visuelle Materialien, Noten und elektronische Medien. Weiterhin stellt die Stadtbibliothek einen öffentlich zugänglichen Internet-Anschluss bereit.

 

§ 4

Kreis der Benutzerinnen und Benutzer

 

Zur Benutzung der Stadtbibliothek ist jede Person zugelassen, auch juristische Personen.

 

§ 5

Anmeldung

 

(1) Zur Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Bei Vorlage eines Reisepasses ist gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorzulegen.

 

(2) Minderjährige haben auf Anforderung eine schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person auf dem Anmeldeformular vorzulegen. Mit der Unterschrift verpflichtet sich die erziehungsberechtigte Person zur Begleichung anfallender Gebühren und zur Übernahme der durch die minderjährige Person eventuell verursachten Schäden.

 

(3) Jede Änderung des Namens oder der Anschrift muss unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses gemeldet werden.

 

(4) Der Antrag juristischer Personen ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben und mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel zu versehen.

 

(5) Die Benutzerinnen und Benutzer erkennen mit ihrer Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungs- und Gebührenordnung als verbindlich an.

 

(6) Die Stadtbibliothek verarbeitet auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgende personenbezogenen Daten: Name, Anschrift und Geburtsdatum der Benutzerinnen und Benutzer, Anmeldedatum, Benutzergruppe, bei Minderjährigen Name und Anschrift einer erziehungsberechtigten Person. Die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer erfolgt freiwillig. Die Stadtbibliothek setzt hierzu die elektronische Datenverarbeitung ein. In Ausnahmefällen ist die Stadtbibliothek berechtigt, Eintragungen (z. B. bei Verlust oder Beschädigung von Medien) in den betreffenden Benutzerkonten vorzunehmen. Die Angabe der personenbezogenen Daten ist Voraussetzung für die Ausstellung des Bibliotheksausweises.

 

(7) Die Benutzerinnen und Benutzer stimmen mit ihrer Unterschrift der Verarbeitung der oben genannten Daten zu. Die Daten werden fünf Jahre nach der letzten Aktivität auf dem Benutzer-Konto oder auf expliziten Wunsch der Benutzerinnen und Benutzer jeweils am Jahresbeginn des Folgejahres gelöscht, soweit keine andere Notwendigkeit der Speicherung (z.B. offene Forderungen) dem entgegensteht.

 

§ 6

Bibliotheksausweis

 

(1) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten die Benutzerinnen und Benutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist.

 

(2) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden, damit der Ausweis für unzulässige Entleihungen gesperrt werden kann. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für alle Schäden, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte entstehen.

 

§ 7

Benutzung

 

(1) Die Anzahl der von einer Person gleichzeitig zu entleihenden Medien kann zur Aufrechterhaltung eines geordneten Verleihbetriebes begrenzt werden.

 

(2) Werke des Präsenzbestandes können nur in den Räumen der Stadtbibliothek benutzt werden.

 

(3) Ausgeliehene Medien können gebührenpflichtig (s. § 12 Abs. 6) vorbestellt werden.

 

(4) Die Benutzerinnen und Benutzer kontrollieren mehrteilige Medien vor der Ausleihe auf Vollständigkeit. Wird die Unvollständigkeit nicht vor der Ausleihe durch die Benutzerinnen und Benutzer angezeigt, gilt das Medium als vollständig. Eine Unvollständigkeit im Zeitpunkt der Rückgabe geht bei nicht erfolgter Anzeige zu Lasten der Benutzer*innen.

 

(5) Wurde Bibliotheksgut an auswärtige Benutzerinnen und Benutzer verliehen, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der Benutzerinnen und Benutzer.

 

§ 8

PC-Arbeitsplätze und Internet-Zugang

 

(1) In der Stadtbibliothek stehen PC-Arbeitsplätze zur Verfügung, an denen ein Internet-Zugang und Office-Programme genutzt werden können. Voraussetzung für die Nutzung ist ein gültiger Bibliotheksausweis.

 

(2) Für die Funktionsfähigkeit der Zugänge gibt die Stadtbibliothek keine Gewähr.

 

(3) Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Zugänge abgerufen werden, sowie für die Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit von abgerufenen Dokumenten und Dateien.

 

(4) Die Benutzerinnen und Benutzer  haben der Stadtbibliothek jeglichen Schaden, der der Stadtbibliothek durch das Herunterladen von schädlicher Software oder einen durch die Nutzung verursachten Virenbefall entsteht, zu ersetzen.

 

(5) Die Stadtbibliothek kann die Nutzung mitgebrachter Datenträger zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der PC-Arbeitsplätze untersagen.

 

(6) Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.

 

(7) Die Stadtbibliothek kann die Nutzungsdauer an den PC-Arbeitsplätzen und die Nutzung des WLAN beschränken. Eine Beschränkung kann frühestens nach 30 Minuten erfolgen.

 

§ 9

Leihfristen

 

(1) Die Leihfrist beträgt

a) bei Büchern und Noten aus dem Bestand der Stadtbibliothek vier Wochen

b) bei Zeitschriften, CDs, DVDs und anderen Medien aus dem Bestand der Stadtbibliothek zwei Wochen.

 

Bei der Ausleihe elektronischer Medien über den niedersächsischen Onleihe-Verbund gilt die jeweils angezeigte Leihfrist.

 

(2) Die Stadtbibliothek kann für bestimmte Medien oder Mediengruppen eine kürzere oder längere Leihfrist festlegen.

 

(3) Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu dreimal verlängert werden, falls keine Vorbestellung anderer Benutzerinnen und Benutzer  vorliegt.

 

(4) Bei Überschreiten der Leihfrist werden die Benutzerinnen und Benutzer aufgefordert, die Medien zurückzugeben. Säumnisgebühren fallen ab Überschreitung der Leihfrist an.

 

§ 10

Verhalten in der Bibliothek

 

(1) Alle Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Benutzerinnen und Benutzer in ihren berechtigten Ansprüchen beschränkt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Essen und Trinken sind außer in den dafür vorgesehenen Räumen nicht gestattet.

 

(2) Taschen sind in den Taschen- und Garderobenschränken einzuschließen.

 

(3) Verstoßen Benutzerinnen und Benutzer  schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst der Stadtbibliothek durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Stadtbibliothek die Benutzerinnen und Benutzer  vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausschließen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht berührt.

 

§ 11

Behandlung und Ersatz der Medien

 

(1) Medien und andere Materialien der Stadtbibliothek sind schonend zu behandeln. Eintragungen (auch z. B. Unterstreichungen) und sonstige Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.

 

(2) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist unzulässig.

 

(3) Bei Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust von Medien haben die Benutzerinnen und Benutzer, ohne Rücksicht auf Verschulden, den entstandenen Schaden bis zum vollen Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Die Stadtbibliothek kann statt der Kosten des Wiederbeschaffungswertes die Höhe des festgestellten Zeitwertes in Rechnung stellen.

 

§ 12

Gebühren

 

(1) Für das Entleihen von Medien ist von Erwachsenen ab 18 Jahren und juristischen Personen bei der Anmeldung eine Gebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten. Bereits angemeldete Benutzerinnen und Benutzer zahlen die Gebühr bei der ersten Ausleihe nach Inkrafttreten dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

 

(2) Die Gebühr beträgt 20,00 € für ein Zeitjahr oder 4,00 € für den Zeitraum eines Monats.

 

(3) Die Ermäßigung der Benutzungsgebühr für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder vergleichbaren Sozialleistungen, Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahre, Studierende, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Ableistende eines freiwilligen Wehrdienstes beträgt bei Vorlage eines Nachweises 50%.

 

4) Die Gebühr für schwarz-weiß-Ausdrucke und -Kopien im Format DIN A4 beträgt 0,10 €, im Format DIN A3 0,20 €. Die Gebühr für Farb-Ausdrucke und -Kopien im Format DIN A4 beträgt 0,30 €, im Format DIN A3 0,60 € je ausgedruckter Seite. Für doppelseitige Ausdrucke fällt jeweils die doppelte Gebühr an.

 

(5) Die Gebühr für den Ersatz eines verloren gegangenen Bibliotheksausweises beträgt 4,00 €.

 

(6) Die Gebühr für Vorbestellungen beträgt 0,80 € pro vorbestelltem Medium. Schülerinnen und Schüler sind von der Gebühr befreit.

 

(7) Die Bearbeitungsgebühr für Bestellungen im Auswärtigen Leihverkehr beträgt 2,50 € pro Bestellung. Für Schülerinnen und Schüler fällt keine Gebühr an. Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Bestellungen begrenzen.

 

(8) Die Säumnisgebühr pro Medium beträgt 1,00 € pro vollendeter Woche nach Ablauf der Leihfrist. Die Säumnisgebühr wird höchstens für vier Wochen erhoben. Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der Medien Schadensersatz in Geld fordern.

 

(9) Die Gebühren sind in voller Höhe sofort fällig.

 

(10) Die Stadtbibliothek erteilt Quittungen über entrichtete Gebühren.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises in Kraft. Die zurzeit geltende Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

 

Cuxhaven, den 15.12.2020

 

(L. S.)                                        Uwe Santjer

                                                  Der Oberbürgermeister

 

 

Die erste Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Cuxhaven tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.

 

Cuxhaven, den 12. Juni 2023

(L.S.)                                      Uwe Santjer

                                               Der Oberbürgermeister