Wohngeld erstmalig beantragen
Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Was muss ich tun, um Wohngeld zu bekommen?
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet, und zwar grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag muss bei der Wohngeldbehörde der Stadt Cuxhaven (Rathaus) gestellt werden.
Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld?
Auf die wirtschaftliche Hilfe zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ein Rechtsanspruch. Jeder Mieter und Heimbewohner kann für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld in Form von Mietzuschuss beantragen. Eigentümer von Häusern und Eigentumswohnungen können hingegen Lastenzuschuss beantragen.
Wer ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen?
Empfängerhaushalte von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da die Wohnkosten bereits bezuschusst werden.
Weiterhin sind Haushalte, in denen ausschließlich Wehr-/Zivildienstleistende oder Berechtigte von Berufsausbildungsbeihilfe (z. B. Auszubildende in der Erstausbildung) oder BAföG (z. B. Studierende) leben, grundsätzlich nicht wohngeldfähig.
aber:
Für Personen, die bei der Berechnung der Transferleistung nicht berücksichtigt worden sind (z. B. Kinder mit eigenem Einkommen), kann allerdings personenanteiliges Wohngeld beantragt werden. Außerdem kann alternativ Wohngeld in Anspruch genommen werden, soweit es höher sein sollte, als die bisher bewilligte Sozialleistung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehr als die halbe Miete aus eigenem Einkommen bestritten wird.
Wovon ist die Höhe des Wohngeldes abhängig?
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der Höhe des Haushaltseinkommens.
Von welcher Miete/Belastung ist auszugehen?
Zur Miete gehören die vereinbarte Grundmiete, die Betriebsnebenkosten sowie Zahlungen an Dritte (z. B. Wasser, Abwasser). Zur Belastung zählen die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgungen) und die Bewirtschaftung. Für die Heizkosten werden pauschale Beträge nach Anzahl der Personenzahl hinzugerechnet. Die tatsächlichen Heiz- und Stromkosten bleiben außer Betracht. Die neuen Höchstbeträge für Miete und Belastung sorgen insbesondere bei Bewohnern von Altbauten zur höheren Ansetzung von Miete bzw. Belastung in der Wohngeldberechnung.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bei der Ermittlung des Einkommens werden die Einnahmen aller Haushaltsmitglieder zusammengefasst. Hier werden zum Beispiel Löhne, Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Selbstständigkeit, Renten, Kapitaleinkünfte (Zinsen), Arbeitslosengeld und Unterhalt angerechnet. Anrechnungsfrei bleiben grundsätzlich Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Pflegegeld. Ihr Sachbearbeiter wird alle Einnahmen abfragen und im Einzelfall ermitteln, welche davon anzurechnen sind. Frei- und Abzugsbeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Unterhaltsverpflichtungen, Jugendliche mit eigenem Einkommen) können das wohngeldrechtliche Einkommen im Einzelfall verringern.
Ab welchem Einkommen ist ein Wohngeldantrag ratsam?
Da die Einkommensgrenzen wegen der Anrechnung von möglichen Frei- und Abzugsbeträgen und der Höhe der Miete bzw. Belastung stark schwanken, können hier beispielhaft nur Orientierungswerte genannt werden. In einem Singlehaushalt könnte sich Wohngeld schon bei einem Brutto-Arbeitseinkommen bis 1.250 Euro errechnen. Bei einem Drei-Personen-Haushalt könnte ein Anspruch schon bei einem Bruttoeinkommen bis 2.040 Euro bestehen. Zur Sicherung Ihres Anspruches sollten Sie im Zweifel einen Antrag auf Wohngeld stellen. Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
- Sie sind Mieterin oder Mieter
- Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
- Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Einkommen
- Nachweis zur Miete oder Belastung
Es fallen keine Gebühren an.
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)
BMWSB - Wohngeld
BMWSB - Wohngeld-Plus-Reform
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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