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Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden.

Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Pfandleiherverordnung (PfandlV)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Ansprechpartner
Swaantje Lühring
E. 17, Erdgeschoss
04721 700-329
04721 700-999329
Ergänzung zu An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
  • Vorliegen es wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    • eine Kollision von Pflichten der Pfandleiherin/des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) und anderen Rechtsvorschriften besteht.
    • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse der Verpfänderin/des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z .B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein der Verpfänderin/dem Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.
    • über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Pfandleiherlaubnis auf Verlangen der zuständigen Stelle
  • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.2  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 68,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ort auswählen
Adresse

Sicherheit, Ordnung und Gewerbe (7.3)

Adresse

Rathausstraße 1

27472 Cuxhaven

ÖffnungszeitenMontag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Dienstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Donnerstag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
14:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Parkplätze
Behindertenparkplatz:

Anzahl: 5

Parkplatz:

Anzahl: 20

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