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Grünordnungsplanung

Das Naturschutzgesetz ordnet die Aufgabe der Grünordnungsplanung den Gemeinden zu, um die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene zu konkretisieren. So besteht im Rahmen der städtischen Bauleitplanung die Verpflichtung, Natur und Landschaft und sonstige Umweltbelange zu berücksichtigen. Dies geschieht über Umweltberichte und Grünordnungspläne, aus denen sich wiederum Maßnahmen des Naturschutzes und der Grünordnung ableiten, die als örtliches Baurecht in den Bebauungsplan aufgenommen und somit verbindlich werden.

Für denjenigen, der in einem Bebauungsplangebiet baut, regelt der Bebauungsplan auch die Grünordnung. So ist für jedes Baugrundstück in zeichnerischen und / oder textlichen Festsetzungen ablesbar, welche grünordnerischen Maßnahmen der Bauherr durchzuführen hat. Hier einige Beispiele für Regelungen in Bebauungsplänen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege:- Erhalt von Bäumen, Sträuchern, Wallhecken oder Gewässern;- Anpflanzung von standortheimischen Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen;- Neuanlage und Bepflanzung von Wallhecken;- Fassaden- und Dachbegrünungen;- Rückhaltung und Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser;- Begrenzung der Versiegelung innerhalb von Baugebieten.

Häufig enthält der Bebauungsplan auch Empfehlungen für die richtige Gehölzwahl.

Wenn durch grünordnerische Maßnahmen auf den Baugrundstücken der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden kann, sind dem neuen Baugebiet weitere Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Grundstücksflächen zugeordnet. Mit deren Durchführung hat aber der private Hausbauer in der Regel nichts zu tun. Vielmehr sind die dafür nötigen Aufwendungen über einen entsprechenden Aufpreis zum Grundstückskaufpreis abgegolten oder werden über einen gesonderten Bescheid auf der Grundlage der Satzung nach § 135c Baugesetzbuch erhoben. Zuständig für die Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnahmen sind der jeweilige Erschließungsträger oder die Stadt Cuxhaven.

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