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Europawahlen

Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt zur Wahl der Abgeordneten aus Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  1. seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Deutsche sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls wahlberechtigt. Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind bei Europawahlen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige. Allerdings müssen Unionsbürger, die in Deutschland zum ersten Mal an der Europawahl teilnehmen, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landeswahlleitung sowie der Bundeswahlleitung.

 

Niedersächsischen Landeswahlleitung
Bundeswahlleitung.
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