Direktwahl/Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Alle 8 Jahre wird eine Oberbürgermeisterin bzw. ein Oberbürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Die Amtszeit des derzeitigen Oberbürgermeisters, Herrn Dr. Ulrich Getsch, endet am 30.10. 2019, so dass entsprechend den Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) im Jahr 2019 die nächste Direktwahl stattfinden wird. Der Wahltag wird vom Rat der Stadt Cuxhaven festgelegt.
Im Übrigen wird auch die Landrätin bzw. der Landrat des Landkreises Cuxhaven – zzt. Herr Kai-Uwe Bielefeld – von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. Die nächste Direktwahl findet 2019 statt.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind – wie bei den Kommunalwahlen auch – alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. alle Staatsangehörigen der Europäischen Union, die am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet und
2. seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben
3. und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Kann sich jeder für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bewerben, braucht man eine bestimmte Qualifikation?
Grundsätzlich kann sich zunächst jede Person für die Direktwahl aufstellen lassen, die
am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, die Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt nicht von der Wählbarkeit und dem Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
Bei sog. kreisfreien und großen selbständigen Städten – die Stadt Cuxhaven ist eine große selbständige Stadt – müsste allerdings die Bewerberin/der Bewerber die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, wenn dem Leitungspersonal der Stadt keine Beamtin/kein Beamter mit dieser Qualifikation angehören würde.
Die Stadt Cuxhaven verfügt über entsprechend qualifiziertes Leitungspersonal, so dass die Bewerberin/der Bewerber nicht eine derartige Befähigung braucht – damit kann sich also jede Bürgerin/jeder Bürger für die Direktwahl aufstellen lassen, sofern die weiteren Kriterien erfüllt sind.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Neben den jeweiligen wahlrechtlichen Voraussetzungen haben alle Wahlen – ganz gleich, ob Direkt-, Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl – für die Wählerin oder den Wähler eines gemeinsam:
Wer wählen möchte, muss im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen sein oder einen Wahlschein beantragen.
Wer wird ins Wählerverzeichnis eingetragen?
Ins Wählerverzeichnis werden automatisch alle Wahlberechtigten eingetragen, die bis zum 35. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in ihrer Gemeinde gemeldet sind.
Zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl haben Sie die Möglichkeit, sich im Rathaus im Briefwahllokal zu vergewissern, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Woher weiß ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten von ihrer Gemeinde eine sog. Wahlbenachrichtigungskarte, aus der neben den persönlichen Angaben u. a. auch hervorgeht, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen muss. Außerdem ist auf der Rückseite der Karte ein Formular aufgedruckt, mit dem Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
Was passiert, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe? Darf ich dann nicht wählen?
Es kann passieren, dass Sie durch Umzüge, Versehen bei der Postzustellung etc. keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dann nicht wahlberechtigt sind. Sie sollten sich entweder bei Ihrer Gemeinde vergewissern (s. o. „Wer wird ins Wählerverzeichnis eingetragen“), ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder eine neue Wahlbenachrichtigung anfordern.
Vorausgesetzt, Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie am Wahltag in Ihrem Wahllokal auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen. Sie müssen lediglich ein Ausweisdokument dabei haben, damit der Wahlvorstand Ihre Identität überprüfen kann.
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