Zertifizierungsdiensteanbieter/ Zertifizierungsdiensteanbieterin: Anzeige - Einstellung der Tätigkeit
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
David Staufenbiel | 04721 700328 | ![]() |
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Stellen Sie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel nach dem Signaturgesetz aus und möchten diese Tätigkeit beenden? Wenn Sie einen Zertifizierungsdienst betreiben und Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Hinweis: Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich anzeigen.
Tipp: Eine Liste der nicht mehr tätigen Zertifizierungsdiensteanbieter und Zertifizierungsdiensteanbieterinnen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle erhebt für die Bearbeitung der Anzeige Gebühren und Auslagen, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet.
Sie müssen die Einstellung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus sollten Sie die zuständige Stelle bereits spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebs darüber unterrichten.
- § 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 22 Abs. 1Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 10 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
- § 12 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
- Anlage 2 der Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Die Einstellung des Zertifizierungsdienstes können Sie formlos anzeigen.
Wenn Sie den Betrieb Ihres Zertifizierungsdienstes einstellen, müssen Sie
- dafür sorgen, dass andere Zertifizierungsdienste gültige qualifizierte Zertifikate übernehmen,
- die betroffenen Inhaber und Inhaberinnen von Signaturschlüsseln über die Einstellung Ihres Betriebs und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdienst benachrichtigen und
- die Dokumentation Ihrer Sicherheitsmaßnahmen an den übernehmenden Zertifizierungsdienst oder an die Bundesnetzagentur übergeben.
Hinweis: Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdienst übernommen werden, müssen Sie diese sperren.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 28.10.2011