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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Anerkennung

Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.

Details
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Einheitlicher Ansprechpartner 04721 700327 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu gründen, wird eine Anerkennung durch die zuständige Stelle benötigt. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.  

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der zuständigen Stelle bestellt werden.

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine WPG sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaft (SE)  

Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es unter anderem auch Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zu Mindestkapital und Vinkulierung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen.


Voraussetzungen
  • Mehrheit der gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, geschäftsführende Direktoren oder Partner) sind
    • Wirtschaftsprüfer oder
    • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz zugelassene Abschlussprüfer

Persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfungsgesellschaft sein.  

Vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sind ebenfalls berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Darüber hinaus können besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers zu vereinbarenden Beruf ausüben, von der zuständigen Stelle die Berechtigung erhalten, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.  

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.  

Personen, die sachverständige Prüferinnen oder sachverständige Prüfer in einem Drittstaat sind, sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte und Steuerberaterinnen/Steuerberater aus einem Drittstaat können von der zuständigen Stelle die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.  

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3
§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

  • Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage?
  • § 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • § 27 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • § 28 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • § 29 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • § 30 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • § 31 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • §§ 1 und 3 Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Was sollte ich noch wissen?

Detaillierte Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung ist eine Abstimmung sowohl mit der zuständigen Stelle als auch mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, empfehlenswert. 

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertreter muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Der Änderungsanzeige muss eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde beigefügt sein. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Kopie der Eintragung nachzureichen.

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