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Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Zulassung

Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.

Details
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Einheitlicher Ansprechpartner 04721 700327 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Als Sachverständige/Sachverständiger für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann tätig werden, wer von einer Sachverständigenorganisation gem. § 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) bestellt wird.

Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Stelle.


Voraussetzungen
  • Eine Organisation kann zugelassen werden, wenn sie:
    • nachweist, dass die von ihr bestellten oder zu bestellenden Sachverständigen
      • auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass Sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen
      • zuverlässig sind
      • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht
    • Grundsätze darlegt, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
    • die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert,
    • die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber berichtet,
    • den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringt und
    • erklärt, dass sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.
  • Es können auch Organisationen zugelassen werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind
Verfahrensablauf

Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach fachlicher Prüfung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterlagen und Nachweise ergeben sich aus den nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfüllenden Anforderungen. Hierzu zählen regelmäßig:

  • Angaben zur Organisation
  • Liste der Sachverständigen
  • Nachweis für die technische Leitung
  • Erklärung zur Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit
  • Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
  • Angabe der Prüfbereiche der Organisation
  • Angabe der Prüfbereiche der einzelnen Sachverständigen
  • Darlegung der Bestellungsordnung für Bestellungsprüfungen
  • Darlegung der Überwachungsordnung bzw. des Qualitätssicherungssystems
  • Darlegung der Überwachungsordnung für Fachbetrieb
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 96.16.33 an.

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

Rechtsgrundlage?
  • § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • § 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Was sollte ich noch wissen?

Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.

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