Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Gesellschaftsliste der Architektenkammer: Eintragung
Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Kai Sawischlewski | 04721 599719 | ![]() |
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Die Architektenkammer führt neben der Architektenliste auch das Verzeichnis der Berufsgesellschaften (z. B. GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Aktiengesellschaften), die in ihrem Namen die geschützte Berufsbezeichnung
oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architekturbüro) führen dürfen und einen Sitz in Niedersachsen haben.
Es besteht eine Eintragungspflicht für Gesellschaften, sofern keine Gesellschaftseintragung bei einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes existiert. Im Eintragungsverfahren sind diverse Voraussetzungen (z.B. zur Berufshaftpflichtversicherung, zu den Kapitalanteilen) zu erfüllen.
Gesellschaften, die in die Liste der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der zuständigen Stelle.
- "Architektin" oder "Architekt"
- "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt"
- "Innenarchitektin“ oder "Innenarchitekt"
- "Stadtplanerin“ oder "Stadtplaner"
oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architekturbüro) führen dürfen und einen Sitz in Niedersachsen haben.
Es besteht eine Eintragungspflicht für Gesellschaften, sofern keine Gesellschaftseintragung bei einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes existiert. Im Eintragungsverfahren sind diverse Voraussetzungen (z.B. zur Berufshaftpflichtversicherung, zu den Kapitalanteilen) zu erfüllen.
Gesellschaften, die in die Liste der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der zuständigen Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen, wenn die Gesellschaft einen Sitz in Niedersachsen hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise zu den in § 4b Absatz 1 Nr. 1 - 9 NArchtG genannten Eintragungsvoraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.2 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage