Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Antrag
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David Staufenbiel | 04721 700328 | ![]() |
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Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.