Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz: Erteilung
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David Staufenbiel | 04721 700328 | ![]() |
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Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.
- Sie sind
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet.
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)"
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.13 an.
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
Formulare | |
Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes |
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