Bauvorlageberechtigung
Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
David Staufenbiel | 04721 700328 | ![]() |
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Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigte/Bauvorlageberechtigter) eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von ihnen unterschrieben und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Dazu muss die Entwurfsplanerin oder der Entwurfsplaner beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.
Bauvorlageberechtigt ist, wer
- die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt führen darf,
- in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (dies können auch Ingenieurinnen/Ingenieure sein, die nicht Kammermitglied sind),
- die Berufsbezeichnung Innenarchitektin/Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin/des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
- die Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
Außerdem bauvorlageberechtigt sind:
- Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauer- und des Zimmererhandwerks sowie Personen, die diesen nach §7 Abs. 3, 7 oder 9 Handwerksordnung (HwO) gleichgestellt sind, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können;
- staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können.
Die Zuständigkeit liegt je nach Berufsgruppe bei der:
- Architektenkammer Niedersachsen
- Ingenieurekammer Niedersachsen
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Kostenordnung der zuständigen Stelle an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Auch Personen (insb. Ingenieurinnen/Ingenieuren), die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, kann unter Umständen eine Bauvorlageberechtigung erteilt werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle (insb. Ingenieurkammer).
Formulare | |
Vollmacht für die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser zur Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten - (Niedersachsen) |
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