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Alten-/Pflegeheim: Betrieb - Anzeige

Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).

Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt

  • Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
  • Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2  NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
  • § 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
  • § 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)



Voraussetzungen

  • Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
  • Sie müssen die Anforderungen des § 5 Abs. 1 - 3 NuWG erfüllen. Ihre Pflege und Versorgung müssen entsprechend dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch  (SGB XI) dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen.
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.


Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.


Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen.

Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
  • Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)
  • Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)
  • Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimmwV)



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