Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.