Naturdenkmal
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Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist, können zu Naturdenkmälern erklärt werden.
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.
Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung der zuständigen Stelle festgesetzt.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.