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Abbruch Anzeige

Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Details
Bauaufsicht und Immissionsschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
n. n. 04721 700311 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

  • § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)



Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)



Formulare
Anzeige über Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO) - (Niedersachsen)   Details
Anzeige über Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 NBauO) - Anlage 1   Details
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