Bürgerservice
Wohngeld Bewilligung
Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Jürgen Nolte | 04721 700369 | ![]() |
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Bettina Lok | 04721 700364 | ![]() |
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Heidi Pineiro-Gomez | 04721 700371 | ![]() |
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Heinz Stahlhut | 04721 700365 | ![]() |
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Doris Wehdemeier | 04721 700367 | ![]() |
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Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Was muss ich tun, um Wohngeld zu bekommen?
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet, und zwar grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag muss bei der Wohngeldbehörde der Stadt Cuxhaven (Rathaus) gestellt werden.
Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld?
Auf die wirtschaftliche Hilfe zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ein Rechtsanspruch. Jeder Mieter und Heimbewohner kann für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld in Form von Mietzuschuss beantragen. Eigentümer von Häusern und Eigentumswohnungen können hingegen Lastenzuschuss beantragen.
Wer ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen?
Empfängerhaushalte von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da die Wohnkosten bereits bezuschusst werden.
Weiterhin sind Haushalte, in denen ausschließlich Wehr-/Zivildienstleistende oder Berechtigte von Berufsausbildungsbeihilfe (z. B. Auszubildende in der Erstausbildung) oder BAföG (z. B. Studierende) leben, grundsätzlich nicht wohngeldfähig.
aber:
Für Personen, die bei der Berechnung der Transferleistung nicht berücksichtigt worden sind (z. B. Kinder mit eigenem Einkommen), kann allerdings personenanteiliges Wohngeld beantragt werden. Außerdem kann alternativ Wohngeld in Anspruch genommen werden, soweit es höher sein sollte, als die bisher bewilligte Sozialleistung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehr als die halbe Miete aus eigenem Einkommen bestritten wird.
Wovon ist die Höhe des Wohngeldes abhängig?
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der Höhe des Haushaltseinkommens.
Von welcher Miete/Belastung ist auszugehen?
Zur Miete gehören die vereinbarte Grundmiete, die Betriebsnebenkosten sowie Zahlungen an Dritte (z. B. Wasser, Abwasser). Zur Belastung zählen die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgungen) und die Bewirtschaftung. Für die Heizkosten werden pauschale Beträge nach Anzahl der Personenzahl hinzugerechnet. Die tatsächlichen Heiz- und Stromkosten bleiben außer Betracht. Die neuen Höchstbeträge für Miete und Belastung sorgen insbesondere bei Bewohnern von Altbauten zur höheren Ansetzung von Miete bzw. Belastung in der Wohngeldberechnung.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bei der Ermittlung des Einkommens werden die Einnahmen aller Haushaltsmitglieder zusammengefasst. Hier werden zum Beispiel Löhne, Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Selbstständigkeit, Renten, Kapitaleinkünfte (Zinsen), Arbeitslosengeld und Unterhalt angerechnet. Anrechnungsfrei bleiben grundsätzlich Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Pflegegeld. Ihr Sachbearbeiter wird alle Einnahmen abfragen und im Einzelfall ermitteln, welche davon anzurechnen sind. Frei- und Abzugsbeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Unterhaltsverpflichtungen, Jugendliche mit eigenem Einkommen) können das wohngeldrechtliche Einkommen im Einzelfall verringern.
Ab welchem Einkommen ist ein Wohngeldantrag ratsam?
Da die Einkommensgrenzen wegen der Anrechnung von möglichen Frei- und Abzugsbeträgen und der Höhe der Miete bzw. Belastung stark schwanken, können hier beispielhaft nur Orientierungswerte genannt werden. In einem Singlehaushalt könnte sich Wohngeld schon bei einem Brutto-Arbeitseinkommen bis 1.250 Euro errechnen. Bei einem Drei-Personen-Haushalt könnte ein Anspruch schon bei einem Bruttoeinkommen bis 2.040 Euro bestehen. Zur Sicherung Ihres Anspruches sollten Sie im Zweifel einen Antrag auf Wohngeld stellen. Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Was muss ich tun, um Wohngeld zu bekommen?
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet, und zwar grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag muss bei der Wohngeldbehörde der Stadt Cuxhaven (Rathaus) gestellt werden.
Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld?
Auf die wirtschaftliche Hilfe zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ein Rechtsanspruch. Jeder Mieter und Heimbewohner kann für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld in Form von Mietzuschuss beantragen. Eigentümer von Häusern und Eigentumswohnungen können hingegen Lastenzuschuss beantragen.
Wer ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen?
Empfängerhaushalte von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da die Wohnkosten bereits bezuschusst werden.
Weiterhin sind Haushalte, in denen ausschließlich Wehr-/Zivildienstleistende oder Berechtigte von Berufsausbildungsbeihilfe (z. B. Auszubildende in der Erstausbildung) oder BAföG (z. B. Studierende) leben, grundsätzlich nicht wohngeldfähig.
aber:
Für Personen, die bei der Berechnung der Transferleistung nicht berücksichtigt worden sind (z. B. Kinder mit eigenem Einkommen), kann allerdings personenanteiliges Wohngeld beantragt werden. Außerdem kann alternativ Wohngeld in Anspruch genommen werden, soweit es höher sein sollte, als die bisher bewilligte Sozialleistung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehr als die halbe Miete aus eigenem Einkommen bestritten wird.
Wovon ist die Höhe des Wohngeldes abhängig?
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der Höhe des Haushaltseinkommens.
Von welcher Miete/Belastung ist auszugehen?
Zur Miete gehören die vereinbarte Grundmiete, die Betriebsnebenkosten sowie Zahlungen an Dritte (z. B. Wasser, Abwasser). Zur Belastung zählen die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgungen) und die Bewirtschaftung. Für die Heizkosten werden pauschale Beträge nach Anzahl der Personenzahl hinzugerechnet. Die tatsächlichen Heiz- und Stromkosten bleiben außer Betracht. Die neuen Höchstbeträge für Miete und Belastung sorgen insbesondere bei Bewohnern von Altbauten zur höheren Ansetzung von Miete bzw. Belastung in der Wohngeldberechnung.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bei der Ermittlung des Einkommens werden die Einnahmen aller Haushaltsmitglieder zusammengefasst. Hier werden zum Beispiel Löhne, Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Selbstständigkeit, Renten, Kapitaleinkünfte (Zinsen), Arbeitslosengeld und Unterhalt angerechnet. Anrechnungsfrei bleiben grundsätzlich Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Pflegegeld. Ihr Sachbearbeiter wird alle Einnahmen abfragen und im Einzelfall ermitteln, welche davon anzurechnen sind. Frei- und Abzugsbeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Unterhaltsverpflichtungen, Jugendliche mit eigenem Einkommen) können das wohngeldrechtliche Einkommen im Einzelfall verringern.
Ab welchem Einkommen ist ein Wohngeldantrag ratsam?
Da die Einkommensgrenzen wegen der Anrechnung von möglichen Frei- und Abzugsbeträgen und der Höhe der Miete bzw. Belastung stark schwanken, können hier beispielhaft nur Orientierungswerte genannt werden. In einem Singlehaushalt könnte sich Wohngeld schon bei einem Brutto-Arbeitseinkommen bis 1.250 Euro errechnen. Bei einem Drei-Personen-Haushalt könnte ein Anspruch schon bei einem Bruttoeinkommen bis 2.040 Euro bestehen. Zur Sicherung Ihres Anspruches sollten Sie im Zweifel einen Antrag auf Wohngeld stellen. Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Einkommen
- Nachweis zur Miete oder Belastung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
- "Wohngeld - ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung" auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
- Wohngeldtabellen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
- Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)