Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
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Heinz Stahlhut | 04721 700365 | ![]() |
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Heidi Pineiro-Gomez | 04721 700371 | ![]() |
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Bettina Lok | 04721 700364 | ![]() |
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Jürgen Nolte | 04721 700369 | ![]() |
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Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Die Einkommensgrenzen betragen:
für einen Ein-Personen-Haushalt: 17.000 €
für einen Zwei-Personen-Haushalt: 23.000 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 3.000 €
zuzüglich für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind: 3.000 €
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Spezielle Hinweise:
Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zurzeit 18,00 € erhoben, die vor der Aushändigung in bar oder per EC-Karte bei der Stadtverwaltung zu entrichten ist.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.