Wahlehrenamt/Wahlhelfer
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Torsten Höpcke | 04721 700573 | ![]() |
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Keine Wahl kann von den Kommunen durchgeführt werden, ohne dafür von den zahlreichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützt zu werden, die am Wahltag in den Wahllokalen ihren Aufgaben nachkommen und damit zu einem erheblichen Teil dazu beitragen, dass eine Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Die Aufgabe als Mitglied des Wahlvorstandes umfasst die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (z.B. Ausgabe Stimmzettel, Auszählung der Stimmen, Führen der Niederschrift) und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Für die Tätigkeit als Wahlhelferin/Wahlhelfer wird in der Stadt Cuxhaven zzt. eine Entschädigung von 30,00 € gezahlt.
Kann ich die Wahlhelfertätigkeit ablehnen?
Die Gemeinden können zur Durchführung der Wahlen auf der Grundlage der jeweils geltenden Wahlgesetze und –verordnungen Wahlberechtigte zu Wahlhelferinnen und –helfern verpflichten. Die Tätigkeit stellt somit eine Pflichtaufgabe dar, die nur aus bestimmten, in den jeweiligen Wahlgesetzen genannten Gründen abgelehnt werden kann – z.B. aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Behinderung usw.
Die Gründe für die Ablehnung der Tätigkeit sind der Wahlbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, bei Krankheit ist ein ärztliches Attest beizufügen.
Wer ohne einen triftigen Grund die Übernahme dieser Tätigkeit ablehnt oder z.B. am Wahltag seine Tätigkeit als Wahlhelfer nicht aufnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500,- € geahndet werden kann.
Natürlich können Sie sich – wenn Sie sich für die Tätigkeit als Wahlhelfer interessieren – gerne auch freiwillig bei der Wahlbehörde melden.