Heckenüberwüchse
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Gemäß § 31 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 dürfen unter anderem Anpflanzungen nicht so angelegt werden, dass sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Solche unzulässigen Heckenüberwüchse können als Mangel bei der zuständigen Stelle der Stadt (siehe: „Anregungen und Beschwerden“ oder „Beschwerdemanagement“) gemeldet werden. Zusätzlich besteht aber auch die Möglichkeit eine Mängelkarte auszufüllen.