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Geburten, Geburtsanmeldung

Der Aufgabenkatalog der Stadt Cuxhaven ist zwar schon sehr umfangreich, leider gibt es dennoch Aufgaben, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Im folgenden sind alle Leistungen aufgeführt, zu denen Ihnen bei der Stadt Cuxhaven ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sollten Sie einmal eine Aufgabe hier nicht finden, hilft Ihnen der Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen (BUS) weiter. Dort müssen Sie lediglich den Suchbegriff eingeben und es wird Ihnen der richtige Ansprechpartner für den Raum Cuxhaven angezeigt.

Details
Bürgerservice
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Caroline Plohnke 04721 700715 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Ingke Vidal Margaca 04721 700714 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Angelika Roicke 04721 700717 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

 

Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

 

 

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

 

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

 

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

 

 

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Rechtsgrundlage?


  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Was sollte ich noch wissen?

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

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