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Abbruchgenehmigung

Details
Bauaufsicht und Immissionsschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
n. n. 04721 700312 Details

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur NBauO genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt. Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.


Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration


Formulare
Anzeige über Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 NBauO) - Anlage 1   Details
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