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Straßenreinigung

Informationen zur Straßenreinigung an alle Grundstückseigentümer

Alle wichtigen Satzungen finden Sie hier auf dieser Seite unter dem Menüpunkt "Ortsrecht"

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen.
Die Stadt Cuxhaven ist selbst reinigungspflichtig auf den Fahrbahnen, dem Straßenbegleitgrün, den Parkstreifen, den Radwegen und den gemeinsamen Fuß- und Radwegen der nachfolgend genannten öffentlichen Straßen. Sie kann dafür die Eigentümer der an diesen Straßen anliegenden Grundstücke, als Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung, auf der Grundlage der Gebührensatzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen.
Die Reinigung der Gehwege (auch im Winter) ist grundsätzlich Pflicht aller Anlieger.
Bei den im Straßenverzeichnis nicht genannten Straßen ist die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen. Diese erstreckt sich bis zur Fahrbahnmitte.
Die Anlieger haben unverzüglich zu reinigen, soweit dies erforderlich ist, um auszuschließen, dass Benutzer der Straße durch die Verunreinigung zu Schaden kommen. Im Übrigen haben sie mindestens zweimal monatlich, bzw. bei den in der Anlage genannten Straßen einmal wöchentlich zu reinigen.
Zur ordnungsgemäßen Straßenreinigung gehört, dass Bewuchs, Gegenstände oder Ablagerungen aller Art, insbesondere Abfall und Laub, von der Straße entfernt und auf dem Anliegergrundstück in zulässiger Weise entsorgt werden.
Bei der Beseitigung von Bewuchs dürfen chemische Mittel nicht verwendet werden. Abfall und Laub darf nicht verbrannt werden.

Straßenreinigungsgebühr:
Nähere Informationen zur Straßenreinigungsgebühr finden Sie hier.

Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen (gültig ab 01.10.2009) Verzeichnis der durch die Stadt zu reinigenden Straßen

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